Homepage
  Home 
  Infos zum Kurs 
Was ist der Kompakt-Kurs... Was ist der
 Was ist der Kompakt-Kurs... Kompakt-Kurs
 Was ist der Kompakt-Kurs...Werbetexten?
Kurs-Inhalte... Kurs-Inhalte
Fragen zum Kurs... Fragen zum Kurs
 Warum Werbetexter... Warum Werbetexter
 Warum Werbetexter...werden?
 Warum nur Werbebriefe? Warum „nur“
 Warum nur Werbebriefe? Werbebriefe?
NEU
 Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit Studienförderung
 Unsere Garantie Unsere Garantie
 Unser Team Unser Team
Klicken Sie hier für Ihre GRATIS-Test-AnmeldungTest-Anmeldung
  Teilnehmer-Stimmen 
  Erfahrungsberichte 
  Stimmen aus der
  Wirtschaft 
  Zugang zum
  Online-Forum 
  Infos für Texter 
 Tipps Tipps
 Links Links
 Termine Termine
 Werbebrief-Glossar Werbebrief-Glossar
  Download 
  Werbetexter-Shop 


 





News & Praxishilfen für Werbetexter 10. März 2010
0

Vermeiden Sie diese Rechtsfallen bei der Formulierung Ihrer Werbe-Slogans

Der gesetzliche Rahmen für die Verwendung von Slogans in Werbeaussagen ist relativ großzügig gesteckt. Nichts sagende Anpreisungen einer Ware oder Dienstleistung sind weitestgehend unbedenklich. Wie in WerbePraxis aktuell zu lesen war, wird es erst dann kritisch, wenn ein Slogan eine konkrete Behauptung enthält. Darunter verstehen Juristen eine ?dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung?. Enthält ein Slogan eine solche konkrete Angabe, so muss diese nachweislich zutreffend sein. Anderenfalls ist die Werbung mit ihr unzulässig. Aber wer entscheidet, was zutreffend ist?

Was theoretisch einfach klingt, erweist sich in der Praxis als ziemlich kompliziert: Denn für die Beurteilung, ob eine Aussage zutreffend ist, kommt es nicht auf die Fakten an, die das für die Werbung verantwortliche Unternehmen liefert, sondern auf die ?Sicht der Verbraucher?, an die sich die Werbung richtet.

Auch wenn sich der Verfasser eines Slogans sicher ist, dass eine Aussage eine bloße Werbefloskel oder ein Werturteil darstellt, können die Richter das ganz anders sehen. Insbesondere Slogans werden im Streitfall von den Gerichten oft als irreführend eingestuft, weil sie Aussagen ?blickfangartig herausstellen?. Denn nach der gültigen Rechtsprechung müssen herausgestellte Angaben bereits für sich genommen richtig und unmissverständlich sein.

So ist es z. B. nicht zulässig, dass der Wahrheitsgehalt einer Anzeigen-Headline erst im Fließtext mit weiterführenden, erklärenden Informationen belegt wird. Denn eine Irreführung liegt schon dann vor, wenn der Leser durch den ? einen bestimmten Anschein erweckenden ? Slogan veranlasst wird, sich überhaupt näher mit dem Angebot zu befassen.

Was verstehen die Richter unter ?Irreführung??

Die wichtigsten Merkmale, auf die sich eine Irreführung beziehen kann, sind in § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) genannt. Die folgende Liste zeigt Ihnen auf einen Blick, welche Inhalte in Ihren Slogans exakt wiedergegeben werden müssen:
  1. Produktmerkmale: z. B.: Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Verwendungsmöglichkeit, Mängel und Beschaffenheit Ihres Angebots
  2. Preis und Verkaufsanlass: z. B. die Art der Preisberechnung und die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert werden
  3. geschäftliche Verhältnisse: z. B. die Identität und das Vermögen des Werbenden sowie Auszeichnungen und Ehrungen

Wie Sie sehen, kann der Tatsachengehalt eines Slogans vielfältige Inhalte berühren. Um jedoch zu vermeiden, dass auch Bagatellfälle unter das gesetzliche Verbot fallen, muss eine Irreführung ?wettbewerbsrechtlich relevant? sein, um als nicht zulässig eingestuft zu werden. Sie muss also geeignet sein, die Kaufentscheidung tatsächlich zu beeinflussen.

Dies ist nach der deutschen Rechtsprechung fast immer dann der Fall, wenn falsche oder nicht nachprüfbare Angaben zur Qualität des beworbenen Angebots gemacht werden. So wurde z. B. der Slogan ?Sorgenfrei ins Internet? als irreführend eingestuft, da er eine inhaltlich nicht nachprüfbare Aussage enthalte (OLG Hamburg, Urteil vom 15.1.2004).


 Zum Seitenanfang

Lesen Sie hier mehr über den Kompakt-Kurs Werbetexten
Ihrem Werbebrief ist es egal, wo er geschrieben wird – am Strand, im Garten oder auch in einem netten Café.

Lesen Sie hier mehr über die Arbeit als freier Werbetexter.


Suche:
 

 Mehr... 10 Dinge, die Sie über Ihre zukünftigen Kunden wissen sollten

 Mehr... 9 Tipps, wie Sie als Texter den inneren Schweinehund besiegen

 Mehr... Quick-Tipp für Werbetexter: Wie Sie starke Briefeinstiege schreiben

 Mehr... Haben Sie ein 3D-Bild von Ihren Kunden?

 Mehr... Welche Faktoren Sie brauchen, um den Erfolg Ihrer Mailing-Aktion richtig beurteilen zu können

 Mehr... Der Mythos um das „Sie“

 Mehr... Vermeiden Sie diese Rechtsfallen bei der Formulierung Ihrer Werbe-Slogans

 Mehr... Machen auch Sie diese 10 häufigen Fehler bei Ihren Bestellformularen?

 Mehr... Verführen Sie Ihren potenziellen Kunden, weiterzulesen!

 Mehr... Liftletter: Der Werbebrief-Bestandteil, der Ihre Response um bis zu 50 % steigern kann

 Mehr... Stellen Sie die Einzigartigkeit Ihres Produkts heraus – mit der USP

 Mehr... Werbebriefe: Wie Sie Subheads optimal einsetzen

 Mehr... 5 Profi-Werbetexter-Tipps für die Erzeugung eines starken und leidenschaftlichen PS

 Mehr... Der Werbebrief-Einstieg ... Oder: Wie Sie den Köder auslegen

 Mehr... eBay: Marketing durch "Kuriose Auktionen"

 Mehr... So locken Sie WAP-Handy-User automatisch auf Ihre Internetseiten

 Mehr... Woran Sie einen guten freien Grafik-Designer erkennen: Acht Fragen - Acht Antworten


Kontakt
Disclaimer
Impressum
Sicherheitsgarantie /
Datenschutz